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Ausbildung Gabelstaplerfahrer / Staplerschein

Gabelstaplerschein
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Cyborg Schulungen

Udo Schroeter

Dozent - Baumaschinen

Wiesenweg 15

49413 Dinklage

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Kontakt:

Telefon: 01517/3006661

E-Mail: info@cyborg-schulungen.de

Der Flurförderzeuge, (Gabelstapler) Schein

Dieser DGUV Grundsatz findet Anwendung auf die Qualifizierung und Beauftragung von Bedienpersonen von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern. Er ist vorrangig für die Qualifizierung von Bedienpersonen von Gabelstaplern konzipiert. Zur Erreichung des Zieles, geeignete Personen zum Führen von Flurförderzeugen zu qualifizieren, wird in Abschnitt 3.5 die Dauer der Qualifizierung angegeben. Der Nachweis über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zum selbstständigen Führen eines Flurförderzeuges erfolgt durch eine in Abschnitt 8 beschriebene theoretische und eine praktische Prüfung.
Für Bedienpersonen von Flurförderzeugen ohne Hubgerüst, z.B. Schlepper, Plattformwagen, Kommissionier Geräte, kann die Qualifizierung entsprechend der gerätespezifischen Gefährdung in Inhalt und Dauer angepasst werden. Der Qualifizierungsnachweis und die schriftliche Beauftragung dürfen sich dann nur auf diese Flurförderzeuge beziehen
Dieser DGUV Grundsatz findet keine Anwendung auf Flurförderzeuge, die durch eine mitgehende Bedienperson, auch Mitgänger genannt, gesteuert werden. Gemäß §7 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ genügt es, dass die Bedienpersonen in der Handhabung dieser Geräte unterwiesen sind. Die Beauftragung der Bedienpersonen muss in diesem Fall nicht schriftlich erfolgen. Die Unterweisung in der Handhabung von Mitgänger Flurförderzeugen sollte aus einem praktischen und einem theoretischen Teil bestehen und sicherstellen, dass Bedienpersonen alle für ihre Tätigkeit erforderlichen rechtlichen Grundlagen kennen und Fahrmanöver sicher beherrschen
Das Betreiben von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand ist in §7 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ geregelt. Danach darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand nur Personen beauftragen, die 1. mindestens 18 Jahre alt sind, 2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und 3. ihre Befähigung nachgewiesen haben. Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.
Allgemeine Qualifizierung (Stufe 1) Die allgemeine Qualifizierung (Stufe 1) beinhaltet einen theoretischen Teil, einen praktischen Teil und eine Abschlussprüfung. Im theoretischen Teil lernen Teilnehmende Sicherheitsbestimmungen (z.B. Unfallverhütungsvorschriften), Betriebsanleitungen und die Technik der Flurförderzeuge (z.B. Standsicherheit, Antriebsarten) kennen. Im praktischen Teil lernen Teilnehmende durch vorgegebene Übungen den sicheren Umgang mit dem Flurförderzeug. Zu den Lehrinhalten des theoretischen und praktischen Teils der Ausbildung siehe Anhänge 1 und 2. In einer Abschlussprüfung weisen Teilnehmende ihre theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nach. Die Durchführung der Abschlussprüfung ist in Abschnitt 8 geregelt. Gliederung und Umfang der Qualifizierung 12 3.3 Zusatzqualifizierung (Stufe 2) In der Regel erfolgt die allgemeine Qualifizierung (Stufe 1) auf Gabelstaplern. Daher müssen Bedienpersonen, sofern sie im Betrieb andere Flurförderzeuge fahren, an einer zusätzlichen Qualifizierungsmaßnahme (Stufe 2) teilnehmen. Dies gilt z.B. bei Schubmaststaplern, Seitenstaplern, Dreiseitenstaplern, Portalwagen, Portalhubwagen (Van Carrier), Teleskopstaplern zum Containerhandling (Reachstacker) oder Gabelstaplern zum Containerhandling. Die Zusatzqualifizierung ist in einen praktischen Teil und in einen theoretischen Teil zu gliedern, beide Teile sind mit einer Prüfung abzuschließen. Die Durchführung der Abschlussprüfung ist in Abschnitt 8 geregelt. 3.4 Betriebliche Qualifizierung (Stufe 3) Die betriebliche Qualifizierung (Stufe 3) bezieht sich auf die Gegebenheiten des jeweiligen Betriebes. Daher kann sie nur im Betrieb selbst durchgeführt werden. Hierbei ist zwischen einem geräte- und einem verhaltensbezogenen Teil der betrieblichen Qualifizierung zu unterscheiden
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